Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
Wann sollten Sie an eine Infektion mit dem Coronavirus denken?
– Fieber über 38,5° C
– Husten
– Schnupfen
– Direkter Kontakt zu einer Person, bei dem das Coronavirus durch einen Test nachgewiesen wurde.
!!! Sollten die genannten Symptome auf Sie zutreffen, kommen Sie BITTE NICHT direkt in die Praxis sondern rufen Sie zuerst in der Praxis an !!!
Wir bieten Ihnen eine gesonderte Infektsprechstunde jeweils in der letzten Stunde unserer Sprechzeiten an.
Wir können Sie am Telefon beraten und falls erforderlich Medikamente verschreiben.
Nur mit telefonischer Absprache können wir die Zahl von Patienten, die sich gleichzeitig in unseren Räumen aufhalten, möglichst gering halten.
Das dient unser aller Sicherheit.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe
Ihr Praxisteam
Aktuelle Regelungen zur Absonderung nach einer Corona–Infektion
– Wer sich mit dem Virus infiziert, muss sich mindestens fünf Tage absondern
– Nach fünf Tagen endet die Absonderung, wenn 48 Stunden vorher keine Krankheitssymptome mehr auftreten.
– Treten weiterhin Symptome auf, bleibt die Isolation bestehen, endet aber spätestens nach zehn Tagen.
– Ein negativer (Schnell– oder PCR–)Test ist für die Beendigung der Absonderung nicht mehr erforderlich; allerdings benötigen die Beschäftigten medizinisch–pflegerischer Einrichtungen einen negativen Schnelltest, um in ihren Einrichtungen wieder arbeiten zu dürfen (s. unten)
– Die Absonderung entfällt für enge Kontaktpersonen oder nahe Haushaltsangehörige, sofern sie sich nicht selbst infiziert haben.
– Nach wie vor gilt: Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR–Tests.
Bitte beachten Sie: Für Beschäftigte in medizinisch–pflegerischen Einrichtungen sind die Regelungen leicht anders:
Sie benötigen nach der Absonderung zusätzlich einen negativen Schnelltest, um wieder in ihren Einrichtungen arbeiten zu dürfen. Denn der Verordnungsgeber hat für diesen Personenkreis ein berufliches Tätigkeitsverbot auch nach der Absonderung festgeschrieben. Der verbindliche Test ist zwei Wochen, nachdem der Erreger festgestellt wurde, nicht mehr erforderlich. Dann können Beschäftigte in medizinisch pflegerischen Einrichtungen ihre Tätigkeit auch ohne negativen Test wieder aufnehmen.
Informationen zur Corona-Impfung
Liebe Patientinnen und Patienten,
als Ihre Hausarztpraxis können wir Ihnen seit April 2021 Impfungen gegen Covid-19 anbieten. Sie können uns telefonisch kontaktieren und einen Impftermin vereinbaren. In den kommenden Herbst- und Wintermonaten kann die Impfung zeitgleich mit der Grippeimpfung durchgeführt werden. Sollten Sie bereits einen Impftermin von uns erhalten haben, so bitten wir Sie zum Termin Ihren Impfausweis mitzubringen.
Wir bitten darum die im Folgenden genannten Links für den Aufklärungsbogen und die Einwilligung zu öffnen, auszudrucken und ausgefüllt zum Impftermin mitzubringen.
Sie erleichtern uns damit ganz wesentlich den organisatorischen Ablauf der Impfung.
Aufklärungsbogen für Biontech und Moderna Impfstoff (Comirnaty von BioNTech/Pfizer und ®COVID-19 Vaccine Moderna von Moderna)
Einverständniserklärung Impfung Comirnaty von BioNTech/Pfizer und ®COVID-19 Vaccine Moderna von Moderna:
Aufklärungsbogen für AstraZeneca Impfstoff (Vaxzevria® und COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson):
Einverständniserklärung Impfung AstraZeneca Impfstoff (Vaxzevria® und COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson):